Abrechnung

Abrechnung

Abrechnung von Leistungen

Wie können Leistungen abgerechnet werden?

Alle Voraussetzungen zur Abrechnung sind im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V geregelt.

Vertragspartnerliste

Alle Hebammen, die zur Abrechnung mit den Krankenkassen berechtigt sind, werden in die Vertragspartnerliste Hebammen aufgenommen. Diejenigen die Mitglied im DHV (Deutscher Hebammenverband) oder im BfHD (Bund freiberuflicher Hebammen Deutschland) sind, melden sich über ihre Berufsverbände an. Freiberufliche Hebammen, die nicht Mitglied in einem der beiden Verbände sind, müssen sich direkt beim GKV-SV anmelden. Die Aufnahme in diese Liste ist unmittelbare Voraussetzung zur Abrechnung.

Abrechnungsregelung

Hebammen sind verpflichtet, den Krankenkassen ihre Abrechnungen durch elektronische Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträger zu übermitteln (§ 302 Abs. 1 und 2 SGB V). Das Nähere ist in Anlage 2 – Abrechnung von Hebammenleistungen zum Vertrag nach § 134a SGB V geregelt.

Sicherstellungszuschlag

Der Gesetzgeber hat mit § 134a Abs. 1b SGB V eine Regelung zum Ausgleich der ab dem 1. Juli 2015 gestiegenen Berufshaftpflichtversicherungspolicen für freiberuflich geburtshilflich tätige Hebammen geschaffen.

Beantragung des Sicherstellungszuschlages: GKV-SV