Rechtsformen

Rechtsformen

Unterschiede zwischen den einzelnen Rechts- und Gesellschaftsformen

 

Beleghebammen können als Einzelunternehmerinnen, im Pool aus mehreren Einzelunternehmerinnen, in einer GbR (Gemeinschaft bürgerlichen Rechts) oder einer PartG (Partnerschaftsgesellschaft) tätig werden.

In einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder einer UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) ist das Arbeiten als Beleghebamme auch möglich, hier sind sie allerdings im System der entsprechenden Gesellschaft verortet, woraus sich wieder andere Bedingungen für Abrechnungs- und Haftungsfragen und z.B. für das QM ergeben.

Je nach Rechts- oder Gesellschaftsform, ergeben sich für die einzelne Hebamme bestimmte Rechte und Pflichten, die vor allem die allgemeine Haftung und Organisationshaftung betreffen, wie auch die Abrechnung mit den Krankenkassen.

 

1.  Allgemeine Haftpflicht

 

Als Einzelunternehmerin haftet jede für sich. Hat sie Angestellte gilt:

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie in Gesamthaftung als ArbG (in diesem Fall die Einzelunternehmerin), bei grober Fahrlässigkeit haftet die Angestellte allein, normale Fahrlässigkeit wird geteilt nach Verschuldensgrad.

Mehrere Einzelunternehmerinnen haften abhängig von Ihrer Außendarstellung. Eine Einzelhaftung wird dann wirksam, wenn auf dem Praxisschild „Praxisgemeinschaft“steht. Die  Namensschilder müssen getrennt sein und  jede Hebamme hat ihre eigenen Stempel, ihren eigenen Flyer und macht ihre eigene Abrechnung.

In einer GbR haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch

In einer PartG haftet nur die maßgeblich verantwortliche Partnerin, (§ 8 Abs. 2 PartGG)

In einer GmbH haftet die Gesamtgesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen, das Privatvermögen der Gesellschafter ist grundsätzlich nicht betroffen.

In einer UG (Haftungsbeschränkt) haftet mit dem ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen und nicht nur mit dem Stammkapital. Eine persönliche Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

2.  Organisationshaftpflicht

Als Einzelunternehmerin haftet jede für sich, bis zur vereinbarten Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung. Genügt dies nicht, haftet sie mit ihrem Privatvermögen.

Mehrere Einzelunternehmerinnen haften grundsätzlich getrennt. Jede bis zur vereinbarten Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung. Genügt dies nicht, haftet sie mit ihrem Privatvermögen.

In einer GbR haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Die Deckungssummen der einzelnen Berufshaftpflichtversicherungen werden im Falle eines Verschuldens nicht addiert, sondern es wird nur die einfache Summe als Deckungsbeitrag herangezogen. Reicht diese nicht aus, haftet jede Hebamme einzeln auch mit ihrem Privatvermögen.

In einer PartG haftet nur die maßgeblich verantwortliche Partnerin, (§ 8 Abs. 2 PartGG) für ihre erbrachten Leistungen. Kann allerdings nicht klar zugeordnet werden, wer für eventuelle Fehler verantwortlich ist, haften die Kolleginnen wie bei einer GbR mit.

In einer GmbH haftet die Gesamtgesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist grundsätzlich nicht betroffen.

Beleghebammen allerdings haften selbst, da sie eigene Behandlungsverträge haben

Eine UG (haftungsbeschränkt) haftet mit dem ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen und nicht nur mit dem Stammkapital, dies ist meist auch mit einer niedrigen Haftpflicht Summe verbunden, da das Stammkapital geringer ist als bei einer GmbH. Auch wenn eine persönliche Haftung ausgeschlossen ist, sollten angestellte Hebammen prüfen und es sich schriftlich versichern lassen, dass sie von Haftungsansprüchen durch ihren AG der UG freigestellt sind.

Beleghebammen allerdings haften selbst, da sie eigene Behandlungsverträge haben

 

3.  Abrechnung

Die Einzelunternehmerin rechnet selbst über ihre eigene IK mit den Krankenkassen ab.

Sind es mehrere Einzelunternehmerinnen, rechnet jede in ihrem eigenen Namen über ihre eigene IK mit den Krankenkassen ab.

Die GbR ist Vertragspartnerin der Frau und rechnet über die IK der Gesellschaft und unter der IK der einzelnen Hebamme ab.

Die PartG ist Vertragspartnerin der Frau und rechnet über die IK der Gesellschaft und unter der IK der einzelnen Hebamme ab.

Die GmbH ist Vertragspartnerin der Frau und rechnet über die IK der Gesellschaft ab.

Die UG (haftungsbeschränkt) ist Vertragspartnerin der Frau und rechnet über die IK der Gesellschaft ab.